I. Name, Sitz, Zweck und Grundsätze, Mittel zur Zweckerfüllung
Art. 1 Name, Sitz
1. Unter dem Namen Travail.Suisse Aargau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Brugg (Syna Regionalsekretariat). Er ist Teil des Dachverbandes
der Arbeitnehmenden Travail.Suisse.
2. Die Beziehung von Travail.Suisse Aargau zu Travail.Suisse werden durch die Statuten von Travail.Suisse geregelt.
Art. 2 Zweck und Grundsätze
1. Der Verein Travail.Suisse Aargau ist eine Dachorganisation. Er vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen autonomen Organisationen und Arbeitnehmer/Innenverbände und
deren Mitglieder auf der Ebene des Kanton Aargau in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
2. Der Verein Travail.Suisse Aargau orientiert sich an den Werten der christlichen Sozialethik und Soziallehre, an den Regeln der Sozialpartnerschaft und der demokratischen
Grundordnung.
3. Der Verein Travail.Suisse Aargau positioniert sich als eine von politischen Parteien und Konfessionen unabhängige Dachorganisation. Er pflegt den Dialog und die
Zusammenarbeit mit anderen Spitzenverbänden aus Politik und Wirtschaft und mit den Behörden.
4. Der Verein Travail.Suisse Aargau gewährleistet die Vertretung eines pluralistischen Spektrums von politischen, sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der
Arbeitnehmer/innen.
5. Der Verein Travail.Suisse Aargau koordiniert die Aktivitäten der Mitglieder.
Art. 3 Mittel zur Zweckerfüllung
1. Die Mittel von Travail.Suisse Aargau zur Zweckerfüllung sind insbesondere:
a) die Mitwirkung bei der politischen Arbeit im Kanton Aargau über Vernehmlassungen und Kommissionsarbeit
b) der Aufbau und die Pflege eines Beziehungsnetzes zu Vertretern/innen aus dem kantonalen Parlament, der Politik und Wirtschaft
c) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
d) die Lancierung und Unterstützung von kantonalen Initiativen und Referenden
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedsorganisationen
1. Die Mitgliedschaft steht allen regionalen und kantonalen Sektionen der Arbeitnehmer/Innenorganisationen offen, die selber oder über einen nationalen Verband der
Travail.Suisse angehören.
2. Regionale oder kantonale Organisationen, die keine Verbindung zu Travail.Suisse haben, können über eine Beitrittserklärung Mitglied von Travail.Suisse Aargau werden.
3. Die Mitgliedsorganisationen sind eigenständige juristische Personen.
Art. 5 Beitritt
1. Regionalen und kantonalen Sektionen von Arbeitnehmer/Innenorganisationen, die selber oder über einen nationalen Verband der Travail.Suisse angehören, werden automatisch
Mitglied durch ihre Anmeldung.
2. Über die Aufnahme von regionale oder kantonale Organisationen, die keine Verbindung zu Travail.Suisse haben, entscheidet abschliessend die Delegiertenversammlung von
Travail.Suisse Aargau und der Vorstand von Travail.Suisse.
Art. 6 Austritt
1. Der Austritt einer Mitgliedsorganisation kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres
erfolgen.
2. Mit dem Austritt erlöschen für die austretende Mitgliedsorganisation alle Rechte gegenüber Travail.Suisse Aargau und deren Einrichtungen. Die gegenüber Travail.Suisse Aargau
ausstehenden Verpflichtungen sind geschuldet.
3. Austretende Mitgliedsorganisationen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen von Travail.Suisse Aargau.
Art. 7 Ausschluss
1. Mitgliedsorganisationen, die keine Verbindung zu Travail.Suisse haben, können ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) eine dem Zweck und den Grundsätzen von Travail.Suisse Aargau zuwiderlaufende Tätigkeit entfalten;
b) sich den Bestimmungen der Statuten und Programme von Travail.Suisse Aargau widersetzen;
c) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber Travail.Suisse Aargau nicht nachkommen.
2. Der Ausschluss einer Mitgliedsorganisation kann von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten vorgenommen
werden.
3. Mit dem Vollzug des Ausschlusses erlöschen für die betreffende Mitgliedsorganisation alle Rechte gegenüber Travail.Suisse Aargau und deren Einrichtungen. Die gegenüber
Travail.Suisse Aargau ausstehenden Verpflichtungen sind geschuldet.
Art. 8 Beiträge
1. Jede Mitgliedsorganisation leistet an Travail.Suisse Aargau einen Jahresbeitrag.
2. Der Jahresbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung von Travail.Suisse Aargau festgelegt.
III. Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe von Travail.Suisse Aargau sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
A. Die Delegiertenversammlung
Art. 11 Zusammensetzung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in und den Delegierten der Mitgliedsorganisationen.
2. Jede Mitgliedsorganisation hat proportional zur Mitgliederzahl Anrecht auf Delegierte, mindestens aber Zwei.
3. Die Mitgliedsorganisationen achten auf eine angemessene Vertretung insbesondere der Geschlechter und Nationalitäten.
Art. 12 Einberufung
1. Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.
2. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen auf Antrag des Vorstandes oder wenn die Hälfte der Mitgliedsorganisationen, die insgesamt mindestens einen
Fünftel der Mitglieder vertreten, dies verlangt.
3. Der Vorstand legt das Datum für die Durchführung der Delegiertenversammlung fest. Das Datum wird mindestens zehn Wochen im voraus bekannt gegeben.
4. Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind von den Mitgliedsorganisationen mindestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Vorstand
einzureichen.
5. Traktandenliste und Unterlagen sind den Mitgliedsorganisationen mindestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung zuhanden ihrer Delegierten zuzustellen.
Art. 13 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a) die Änderung der Statuten
b) die Wahl des/der Präsidenten/in
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Revisoren
e) die Einsetzung von Kommissionen
f) die Wahl des Delegierten für die Delegiertenversammlung von
Travail.Suisse
g) die Abnahme der Vereinsrechnung
h) die Behandlung der vom Vorstand zugewiesenen Geschäfte
i) die Lancierung von Referenden und Volksinitiativen
j) die Festsetzung des ordentlichen Jahresbeitrages pro Mitglied
k) Aufnahme von Organisationen, die keine Verbindung zu Travail.Suisse
haben
l) Ausschluss von Organisationen, die keine Verbindung zu Travail.Suisse
haben
m) die Auflösung des Vereins
Art. 14 Beschlussfassung
1. Jede/r an der Delegiertenversammlung anwesende Delegierte verfügt über eine Stimme.
2. Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, fasst die Delegiertenversammlung die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
3. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den
Stichentscheid.
4. Für Statutenänderungen, die Lancierung von Volksinitiativen und Referenden sowie die Auflösung von Travail.Suisse Aargau ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Delegierten erforderlich.
5. Mitgliedsorganisationen, die bei der Lancierung einer Volksinitiative oder Referenden trotz Zweidrittelmehrheit unterliegen, sind von den finanziellen Konsequenzen, die sich
aus diesem Beschluss ergeben, ausgenommen.
B. Der Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung
1. Der Vorstand setzt sich aus dem/der Präsidenten/in und 4 bis 10 Vertretern/innen der Mitgliedsorganisationen zusammen.
2. Die Mitgliedsorganisationen achten nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, Regionen, Nationalitäten und Grösse der Mitgliedsorganisationen.
3. Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.
Art. 16 Wahl und Amtsdauer
1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedsorganisationen durch die Delegiertenversammlung gewählt.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Während einer laufenden Amtsdauer gewählte Mitglieder des Vorstandes treten in die laufende Amtsdauer ein.
Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Der Vorstand führt den Verein.
2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweisen.
3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Organisation der DV
b) Umsetzung der Beschlüsse der DV
c) Regelung der Unterschriftsberechtigung
d) Sicherstellung der Information und Koordination zwischen den Mitgliederorganisationen
e) Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind
Art. 18 Beschlussfassung
1. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, fasst der Vorstand die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der der/die
Präsident/in den Stichentscheid.
C. Die Revisoren
Art. 19 Aufgaben
Die Prüfung der Rechnungen, die von Organen von Travail.Suisse Aargau abgenommen werden, erfolgt durch die Revisoren.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten von Travail.Suisse Aargau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 21 Streitfälle
1. Über allfällige Streitfälle zwischen einzelnen Mitgliedsorganisationen von Travail.Suisse Aargau befindet der Vorstand von Travail.Suisse abschliessend.
Art. 22 Auflösung
1) Die Auflösung von Travail.Suisse Aargau kann nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Delegierten.
2) Im Falle der Auflösung von Travail.Suisse Aargau geht das Vermögen an eine kantonale Nachfolgeorganisation.
Art. 23 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten treten auf den 26. August 2010 in Kraft.
Für die Gründungsmitgliederorganisationen:
- Syna Region Aargau
- transfair Aargau
- CSP Aargau (Christlichsoziale Parteigruppe Aargau)
- KAB Aargau (Kath. Arbeitnehmerinnen und –nehmer Bewegung)